Die Dienstordnung des Asylums ist autonomes Ordensrecht aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung §§ 351–358 Reichsversicherungsordnung (RVO) der Bundesrepublik Deutschland.
Als Institusleiter ist es unser Auftrag, Mitglieder des Ordens sicher unterzubringen und sie durch eine wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung zu befähigen, zukünftig ein Ordens-Leben in Harmonie, Eintracht, Verantwortung und Erkenntnis zu führen.
Dies kann jedoch nur gelingen, wenn das Asylum als wichtiger Teil in der Gesellschaft (staatliche Institutionen, Bürgerinnen und Bürgern) akzeptiert wird.