Die Dienstordnung des Asylums ist autonomes Ordensrecht aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung §§ 351–358 Reichsversicherungsordnung (RVO) der Bundesrepublik Deutschland.
Dies kann jedoch nur gelingen, wenn das Asylum als wichtiger Teil in der Gesellschaft (staatliche Institutionen, Bürgerinnen und Bürgern) akzeptiert wird.